AGB
Inhalt17 Abschnitte
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§ 1 Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen der Stakon GmbH (nachfolgend STAGEKONTOR genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Mieter genannt), welche die Anmietung von Gegenständen und die damit zusammenhängenden Sach- und Dienstleistungen von STAGEKONTOR zum Gegenstand haben.
2. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters haben keine Gültigkeit.
3. Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Soweit diese AGB nicht ausdrücklich zwischen Verbrauchern und Unternehmern unterscheiden, gelten sie für alle Mieter.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Die Angebote von STAGEKONTOR sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter sowie die Auftragsbestätigung durch STAGEKONTOR bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Textform (z. B. E-Mail).
2. Die entsprechende Auftragserteilung des Mieters ist ein bindendes Angebot. STAGEKONTOR kann dieses Angebot innerhalb von 3 Werktagen nach Zugang der Auftragserteilung, spätestens jedoch vor Mietbeginn, in Textform annehmen.
§ 3 Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Termin der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von STAGEKONTOR (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von STAGEKONTOR; auch wenn der Transport durch STAGEKONTOR erfolgt ist, ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich. Zur Mietzeit zählen also auch Tage, an denen die Mietgegenstände abgeholt / von STAGEKONTOR angeliefert und zurückgegeben / von STAGEKONTOR abgeholt werden, also auch angebrochene Tage. Werden Mietgegenstände nach 12:00 Uhr abgeholt und vor 12:00 Uhr zurückgegeben, wird für den Abholungs- und Rückgabetag zusammen nur ein Tag berechnet. Hat der Mieter die Mietgegenstände nicht zurückgebracht und muss STAGEKONTOR sie deshalb abholen, hat der Mieter, sofern er die Nichtrückgabe zu vertreten hat, ein erhöhtes Anfahrtsgeld zu zahlen. Der Betrag richtet sich nach Weg und Aufwand, beträgt jedoch pauschal mindestens 25,00 EUR. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass STAGEKONTOR kein Aufwand entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Bei unvollständiger Rückgabe gilt für die ausstehenden oder unvollständigen Geräte bis zur vollständigen Rückgabe § 15 (c). Nicht zurückgegebene Kleinteile wie Haken, Adapterstecker, Klebebänder und Kabelbinder werden bei der Rückgabe als Verlust zum Wiederbeschaffungswert berechnet. Entsteht STAGEKONTOR eine Schadensersatzforderung oder ein Verdienstausfall, weil die nicht zurückgegebenen Geräte zu einem neuen Auftrag gemietet wurden, und hat der Mieter die Nichtrückgabe zu vertreten, so übernimmt der Mieter die entstehenden Kosten. Bei Abholung ist ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass) vorzulegen.
§ 4 Mietpreis
Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Preise in der Form des § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Mietgegenstände die Preise der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste in Verbindung mit der Zeit-Mengen-Staffelung. Die Preise verstehen sich als Abholpreise ab Lager. Berechnet werden die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Tage; das können weniger Tage sein als die Mietzeit nach § 3, z. B. nur der Veranstaltungstag. Preisangaben verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit im Angebot nichts anderes angegeben ist.
§ 5 Zusätzliche Leistungen
Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferung, Montage und die Betreuung, erfolgen gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamen Abschluss und Inhalt § 2 Absatz 1 ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist STAGEKONTOR berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgelts zu verlangen. Zusatzaufträge werden mit einem Nachtragsangebot zu den bei STAGEKONTOR üblichen Preisen für Material und Stundenlöhne berechnet. Vor Beginn der Zusatzdienstleistung muss der Mieter das Nachtragsangebot in Textform annehmen.
§ 6 Stornierung durch den Mieter
Der Mieter hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 10 % des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 30 Tage vor Mietbeginn storniert wird, 25 % des vereinbarten Mietpreises, wenn danach spätestens 10 Tage vor Mietbeginn storniert wird, und 50 % des vereinbarten Mietpreises, wenn danach spätestens 3 Tage vor Mietbeginn storniert wird. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang der Kündigung bei STAGEKONTOR maßgeblich. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen oder Vergütungsanteile, die für zusätzliche Leistungen i. S. v. § 5 vereinbart worden sind. Dem Mieter bleibt in jedem Fall der Nachweis gestattet, dass STAGEKONTOR ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Abstandsgebühr ist. Ein gesetzliches Widerrufsrecht von Verbrauchern bleibt unberührt; bei fristgerechtem Widerruf fällt keine Abstandsgebühr an. Der Mieter trägt bei der Durchführung seiner Veranstaltung das alleinige wirtschaftliche und finanzielle Risiko. STAGEKONTOR kann nicht dazu veranlasst werden, wegen des Misserfolgs der Veranstaltung von Teilen der Forderungen abzusehen oder die Preise zu senken. Gesetzliche Rechte des Mieters, insbesondere bei Unmöglichkeit oder Störung der Geschäftsgrundlage, bleiben unberührt.
§ 7 Zahlung
(a) Sofern im Angebot oder in der Auftragsbestätigung (§ 2 Absatz 1) nichts anderes vereinbart ist, z. B. Zahlung auf Rechnung mit Zahlungsziel, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge / Skonti (spätestens) zum vereinbarten Mietbeginn fällig (Vorauskasse). STAGEKONTOR ist zur Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der Vergütung verpflichtet.
(b) Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.
(c) Der Mieter kann nur mit Gegenansprüchen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 8 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung
(a) STAGEKONTOR verpflichtet sich, die Mietsache in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Die Abholung erfolgt nur nach Terminvereinbarung.
(b) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und erkennbare Mängel zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen STAGEKONTOR unverzüglich anzuzeigen. Zeigt sich ein Mangel erst später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so gelten die Rechtsfolgen des § 536c Absatz 2 BGB.
(c) Liegt ein nach (b) angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist STAGEKONTOR nach eigener Wahl zum Austausch / zur Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist STAGEKONTOR zur Vervollständigung / zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter in Ansehung der einzelnen mangelhaften / fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises (§ 536 BGB) verlangen. Wahlweise kann der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 543 BGB kündigen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Hat der Mieter die Störung allein oder überwiegend zu verantworten, ist das Kündigungsrecht ausgeschlossen. Gesetzliche Rechte des Mieters wegen eines Mangels bleiben unberührt, soweit § 9 nichts anderes bestimmt.
(d) Werden Geräte, für die STAGEKONTOR zusätzlich Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig oder schwierig zu bedienen sind, vom Mieter dennoch ohne Fachpersonal von STAGEKONTOR angemietet, begründen Funktionsstörungen, die auf einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen sind, keine Mängelrechte. Für die Beweislast gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(e) Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch STAGEKONTOR erfolgt, hat der Mieter STAGEKONTOR vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt STAGEKONTOR keine Gewähr.
§ 9 Schadensersatz
1. STAGEKONTOR haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von STAGEKONTOR, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie dann, wenn STAGEKONTOR einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Mietgegenstände übernommen hat.
2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung von STAGEKONTOR auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
3. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche des Mieters (auch für zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Transport und Montage) ausgeschlossen, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus sonstiger Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung; das gilt auch für Folgeschäden, entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden.
4. Die verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Absatz 1 erste Alternative BGB für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen. Absatz 1 bleibt unberührt.
5. Soweit die Haftung von STAGEKONTOR ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von STAGEKONTOR.
6. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass beim Betrieb der Mietgegenstände durch ihn oder durch von ihm eingesetzte Personen die zulässigen Schallpegel (insbesondere nach DIN 15905-5) und die Vorschriften zum Schutz vor Lärm eingehalten werden. STAGEKONTOR haftet nicht für Schäden, insbesondere Hörschäden, die darauf beruhen, dass der Mieter oder von ihm eingesetzte Personen die Mietgegenstände mit unzulässiger Lautstärke betrieben haben. Das gilt nicht, wenn STAGEKONTOR oder von STAGEKONTOR eingesetzte Techniker die Lautstärke eingestellt haben oder der Schaden auf einem Mangel der Mietgegenstände oder einer Pflichtverletzung von STAGEKONTOR beruht; Absatz 1 bleibt unberührt.
§ 10 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von STAGEKONTOR
1. Unternehmer verpflichten sich, die Haftungsbeschränkungen des § 9 ihrerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc., zugunsten von STAGEKONTOR zu vereinbaren, soweit dies rechtlich zulässig ist und sie selbst einen vergleichbaren Haftungsausschluss vereinbart haben oder einen Haftungsausschluss zugunsten von STAGEKONTOR ohne unzumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren konnten. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, haben sie STAGEKONTOR von Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten, soweit STAGEKONTOR ihnen gegenüber nach § 9 nicht haften würde.
2. Die Wahrung der GEMA-Rechte ist Aufgabe des Veranstalters.
§ 11 Pflichten des Mieters während der Mietzeit
(a) Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. STAGEKONTOR ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt.
(b) Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigem Personal oder von Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden, die STAGEKONTOR in die Bedienung eingewiesen hat. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschriften) und der VDE-Bestimmungen, zu sorgen.
(c) Der Mieter hat für eine störungsfreie und ausreichend dimensionierte Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall, Stromunterbrechungen oder Stromschwankungen hat der Mieter einzustehen, wenn er die Störung zu vertreten hat. Der Mieter haftet für von ihm zu vertretende Beschädigungen und Verluste der Geräte bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich Kleinzubehör, hat der Mieter den Wiederbeschaffungswert zu erstatten, soweit er dies zu vertreten hat oder es sich um Verbrauchsmaterial handelt.
§ 12 Versicherung
Unternehmer sind verpflichtet, das allein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist STAGEKONTOR auf Verlangen nachzuweisen. Verbrauchern wird der Abschluss einer entsprechenden Versicherung empfohlen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters übernimmt STAGEKONTOR die Versicherung gegen Berechnung der Kosten.
§ 13 Rechte Dritter
Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, STAGEKONTOR unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten (insbesondere auch Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind, soweit der Eingriff aus seinem Verantwortungsbereich stammt.
§ 14 Kündigung des Vertrages
(a) Unbeschadet der in § 6 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von STAGEKONTOR zusätzliche Leistungen zu erbringen sind.
(b) STAGEKONTOR ist zu fristlosen Kündigungen berechtigt, wenn der Mieter mit fälligen Zahlungen in Verzug gerät oder wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen. Die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
(c) Der Verstoß gegen die Bestimmungen in § 11 (b) gilt als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt STAGEKONTOR nach erfolgloser Abmahnung zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertrages; einer Abmahnung bedarf es nicht, soweit sie nach § 543 Absatz 3 Satz 2 BGB entbehrlich ist.
§ 15 Rückgabe der Mietgegenstände
(a) Die Rückgabe erfolgt nur nach Terminvereinbarung.
(b) Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte vollständig, in sauberem, einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. STAGEKONTOR behält sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor. Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
(c) Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies jedoch nicht möglich, so hat der Mieter STAGEKONTOR hiervon unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Mieter die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. STAGEKONTOR bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten. Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln, indem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.
§ 16 Textform
Sofern nach diesen Bedingungen Textform vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung per E-Mail gewahrt. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen Bedingungen.
§ 17 Schlussbestimmungen
(a) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen STAGEKONTOR und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern gilt dies nur insoweit, als ihnen nicht der Schutz entzogen wird, der ihnen durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates gewährt wird, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
(b) Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten Düren. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(c) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder nicht in den Vertrag einbezogen werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Absatz 2 BGB).